Es bestehen zwei Bankverbindungen, welche unten aufgeführt sind!
Generell erfolgen Ein- und Auszahlungen über unser allgemeines Konto.
Ein- und Rückzahlungen für Karten und Busfahrten, erfolgen ausschließlich über unser Kartenkonto.
Sofern Probleme oder Zweifel an einer Ein- oder Auszahlung bestehen, möchten wir dich bitten, dass du dich vorab mit unserem Kassenwart Roland Otte oder unserer Kartenverwalterin Ricarda Forchert in Verbindung setzt.
Allgemeines Konto:
bspw. Mitgliedsbeiträge
Konto-Inhaber: Roland Otte
IBAN: DE77 4006 0560 0210 8771 91
BIC: GENODEF1S08
Name: Sparda-Bank West
ÜW Zeile-1: bspw. Beitrag 2019
ÜW Zeile-2: Vor- und Nachname
Kartenkonto:
NUR FÜR KARTEN! z.Zt. Kein Kartenkonto
Konto-Inhaber: Eric Opel
IBAN: DE49 4006 0560 0501 1442 78
BIC: GENODEF1S08
Name: Sparda-Bank Muenster
ÜW Zeile-1: bspw. H96 - HSV, Anzahl
ÜW Zeile-2: Vor- und Nachname
§ 1 Gründung, Name und Sitz
(1) Das Gründungsdatum ist der 06.09.2008.
(2) Der Fanclub trägt den Namen „Lappanrauten Oldenburg“
(3) Sitz ist die Stadt Oldenburg (Oldenburg) und Umland.
§ 2 Vereinszweck
(1) Förderung der Fankultur und Unterstützung des Hamburger Sport-Vereins e.V.
(2) Die Registrierung als Offizieller Fanclub (OFC) des HSV erfolgte am 20.03.2009.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, sofern sie Anhänger (Fan) des Hamburger SV ist und eine friedliebende Gesinnung hat.
(2) Der Mitgliedsantrag kann formlos gestellt werden. Der Antragsteller hat seine persönlichen Daten gegenüber dem Vorstand zum Zwecke der Mitgliederverwaltung zu erklären.
(3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(4) Im Falle einer Ablehnung des Mitgliedsantrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Mitgliedsantrag darf nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen der Mitgliedschaft entgegen stehen.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit Ausschluss, Austritt oder Tod.
Die Mitgliedschaft kann ohne Einhaltung einer Frist beendet werden (Austritt). Hierzu ist eine mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied abzugeben. Etwaig gezahlte Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr verfallen zu Gunsten des Clubvermögens.
(6) Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.
(7) Pflichten der Mitglieder:
Mitgliedern sind alle Handlungen untersagt, die geeignet sind, dem Club, seinen Interessen und/oder Mitgliedern zu schaden. Insbesondere auch die Verbreitung von rechtsextremistischer Gesinnung, Material und/oder Parolen und/oder die vorsätzliche Verbreitung und/oder Anstiftung von Gewalt sind nicht gestattet.
Zuwiderhandlungen haben den Ausschluss des betreffenden Mitglieds zur Folge.
In diesen Fällen wird regelmäßig auch der Hamburger SV von entsprechenden Vorkommnissen unter Nennung der Mitgliedsdaten informiert, um die Distanzierung des Clubs von solchen Vorkommnissen zu gewährleisten und den Club zu schützen.
(8) Kartenmanagement:
Soweit Eintrittskarten bestellt werden liegt kein Fernabsatzvertrag gemäß § 312b BGB vor. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Bestätigung des Verkäufers bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Karten. Bestellende Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Diese Personen können Tickets für Minderjährige mitbestellen.
(9) Mitgliederausschluss:
Grundlage für den Ausschluss eines Mitglieds stellt die Pflichtverletzung der Mitglieder zur Beitragszahlung oder Eintrittskartenzahlung dar. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
§ 4 Beiträge
Mitgliedsbeiträge werden entsprechend der jeweils gültigen Beitragsordnung erhoben. Diese liegt dieser Satzung anbei.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus Mitgliedern des Clubs. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Club aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.
Der Vorstand besteht in der Regel aus:
1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
4. dem Webmaster
5. weiteren Vorstandsmitgliedern, sofern die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit darüber befindet.
6. Ersatzmitgliedern, sofern die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit darüber befindet. Diese sind zunächst nicht Mitglied des Vorstands.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden auf der jährlich einzuberufenden ordentlichen
Mitgliederversammlung regelmäßig für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung zeitnah stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder ein geeignetes Mitglied mit der kommissarischen Betreuung des Vorstandsamtes einzusetzen.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten gegenüber Dritten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.
(4) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
(5) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
(6) Ein Vereinsmitglied kann mehrere Ämter bekleiden. Der erste Vorsitzende darf jedoch nicht zugleich zweiter Vorsitzender oder Kassenwart oder Kassenprüfer sein.
(7) Der Vorstand soll aus mindestens 3 und maximal 7 Personen bestehen.
(8) Scheidet der erste Vorsitzende vorzeitig aus seinem Amt, wird der zweite Vorsitzende automatisch erster Vorsitzender.
(9) Vorstandsmitglieder haben der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht einzureichen.
§ 6 Kassenprüfer
(1) Auf der Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
(2) Kassenprüfer sind nicht Mitglied des Vorstands.
(3) Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Kassenbericht.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr, möglichst zu Beginn eines Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Dazu hat der Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen.
(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (z.B.: bei nötig gewordenen Neuwahlen o.ä.) oder die Berufung von einem Viertel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des/der Gründe verlangt wird. Hierzu hat der Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte der Vorstandsmitglieder, Entgegennahme des Kassenprüfberichts, die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung, die Festsetzung der Beitragsordnung, Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Unternehmungen, Neuanschaffungen, Ausschluss von Mitgliedern und Auflösung des Vereins.
Abstimmungen finden regelmäßig offen statt, es sei denn, es wird geheime Wahl beantragt. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 8 Entscheidungen über das Vereinsvermögen und geplanter Aktivitäten
Auf den Mitgliederversammlungen wird u.a. über Veranstaltungen, Unternehmungen und Anschaffungen beraten. Für die Genehmigung solcher
Aktivitäten genügt die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Kurzfristig geplante Aktivitäten werden in Verantwortung des Vorstands unterjährig von diesem beschlossen. Hierüber ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 9 Allgemeines
(1) Der Fanclub unterhält eine Vereins-Homepage in Verantwortung durch den Webmaster und gegebenenfalls weiterer Mitglieder. In einem Passwort-geschützten Mitgliederbereich kann der Vorstand offizielle Mitteilungen veröffentlichen, die mit einem Vorlauf von 14 Tagen ab Veröffentlichung Gültigkeit und Wirkung für bzw. gegen die Mitglieder haben. Dazu gehören auch Einladungen zu Mitgliedsversammlungen. Clubmitglieder sollen insofern spätestens alle 14 Tage die Eintragung etwaiger Mitteilungen überprüfen.
(2) Ein Abweichen von den Regelungen dieser Satzung ist begründeten Fällen statthaft, sofern es sich lediglich um praxisbedingte Modifikationen und nicht um wesentliche Rechte von Mitgliedern geht und die Mitgliederversammlung entsprechende Beschlüsse trifft.
§ 10 Wirksamkeit
Diese Satzung tritt gem. Beschluss der Mitgliederversammlung am 26.11.2008 in Kraft.
Änderungen:
§ 3 Pkt. 8 und Pkt. 9 treten nach Beschlussfassung ausserordentliche Mitgliederversammlung vom 12.06.2009 in Kraft
Beitragsordnung der Lappanrauten:
§ 1 Beschlussfassung
(1) Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 2 Höhe der Beiträge
(1) Volljährige Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag in Höhe von EUR 36,00 bzw. EUR 3,00 je angefangenen Kalendermonat zu zahlen.
(2) Volljährige Mitglieder vom 19. bis 25. Lebensjahr haben einen jährlichen Beitrag in Höhe von EUR 24,00 bzw. EUR 2,00 je angefangenen Kalendermonat zu zahlen.
(3) Minderjährige Mitglieder sowie Mitglieder im Jahr ihres 18. Geburtstags haben einen jährlichen Beitrag in Höhe von EUR 0,00 zu zahlen.
§ 3 Fälligkeit der Beiträge
Der Beitrag ist jeweils zum 31.12. j.J. für das folgende Kalenderjahr bzw. zum Zeitpunkt des unterjährigen Vereinseintritts zu entrichten.
§ 4 Wirksamkeit
Diese Beitragsordnung tritt gem. Beschluss der Mitgliederversammlung (MV) am 26.11.2008, geändert durch Beschluss der MV vom 25.08.2019, in Kraft.
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Eric Opel
Hunoldstr. 33b
26203 Wardenburg - Hundsmühlen
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